Allgemeine Geschäftsbedigungen
Grundlage VP1 = VERITAS und VP2 = Veranstalter bzw. Auftraggeber
01. Mit einem Vertrag werden alle mündlichen, fernmündlichen und schriftlichen Vorabsprachen bestätigt.Rechtskräftig ist jedoch nur ein schriftlicher Vertrag.
02. Beide Vertragspartner versichern, über den Charakter und Umfang der vereinbarten Leistungen informiert zu sein.
03. Die Mitglieder der Diskothek sind in der Gestaltung und Darbietung ihres Programmes frei. Anweisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegen sie nicht. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder eines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokale Details beziehen.
04. Der Veranstalter gewährleistet saubere Umkleide- und Waschmöglichkeiten, sowie Toiletten in Auftrittsortnähe zu.
05. Es muß sichergestellt sein, daß sich keine fremden Personen am Auftrittsort bzw. Garderobenbereich aufhalten. Eine angemessene Verpflegung für die Mitglieder der Diskothek gilt als vereinbart.
06. Der Veranstalter verpflichtet sich alle Vorkehrungen zu treffen, um einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung und der damit verbundenen Leistungen zu gewährleisten. Er versichert, daß dem Programmablauf keine bau- oder feuerpolizeilichen oder von einer anderen Behörde auferlegten Vorschriften entgegenstehen.
07. Die Sicherheit der Disco hat oberste Priorität und ist vom Veranstalter zu garantieren. Jeder Schaden an Equipment, der als Folge einer groben Fahrlässigkeit des Veranstalters entsteht, ist von diesem zu ersetzten.
08. Die Disco Veritas ist für die vertragsgemäße Durchführung der Vertragsbestellungen verantwortlich. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 48 Stunden nach Programmende an die Disco schriftlich zugehen.
09. Das Wetter- und Betriebsrisiko trägt der Veranstalter.
10. Im Vertrag vereinbarte Leistungen der Disco Veritas sind engagiert vorbehaltlich höherer Gewalt bzw. Krankheit. Höhere Gewalt und Krankheit sind nachzuweisen
11. Die GEMA-Kosten für die Veranstaltung trägt VP2. Die GEMA Gebühren für den Tarif VR-Ö trägt die Disco Die Mitglieder der Diskothek (VP1) versteuern sich selbst, Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.
12. Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung wird eine gegenseitige Konventional-strafe in Höhe der von der Vertragsverletzung betroffenen Position vereinbart. Weitere Schadensansprüche sind für beide Seiten ausgeschlossen.
13. Über alle Vereinbarungen des Vertrages, insbesondere die finanziellen Vereinbarungen, wird Geheimhaltung gegenüber Dritten vereinbart
14. Zahlungsverzug bedingt Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit
15. Die Unterzeichner erklären zur Unterschrift berechtigt zu sein.
16. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall werden die Parteien die unwirksamen Bestimmungen durch neue ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichem Ergebnis der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich kommt.
17. Der Erfüllungsort ist der im Vertrag benannte Veranstaltungsort
18. Die Vertragspartner vereinbaren als Gerichtsstand das Amtsgericht Zeitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19 Die Vertragspartner vereinbaren, daß Faxbestätigungen grundsätzlich möglich sind, jedoch einer Rückbestätigung bedürfen.